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Gentechnische Abfälle
Das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) und die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Schutzmaßnahmen incl. Entsorgungsmaßnahmen sind im Gentechnikgesetz (GenTG) und den dazu gehörigen Verordnungen, insbesondere der GentechnikSicherheitsverordnung (GenTSV) geregelt.
Die Einstufung der Abfälle ergibt sich aus den Sicherheitseinstufungen der gentechnischen Arbeiten des Gentechnikgesetzes. Nach der ordnungsgemäßen Vorbehandlung dieser Abfälle durch Inaktivierung gemäß einem gelisteten und zugelassenen Verfahren (im Regelfall durch Autoklavierung) können diese als krankenhausspezifischer Abfall (B-Abfall) entsorgt werden.
Alle Abfälle aus Laboratorien in denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 umgegangen wird und die mit diesen Stoffen kontaminiert wurden, müssen innerhalb desselben Gebäudes inaktiviert werden, unabhängig davon, ob die Stoffe gentechnisch verändert wurden oder nicht.
Organismen der Risikogruppen 3 und 4 müssen grundsätzlich noch im entsprechenden Laborraum inaktiviert werden. Es müssen dabei alle Abfälle behandelt werden.
Beratungen
Beratungen und Informationen erhalten Sie über deie Stabsstelle Arbeitssicherheit, Arbeitsbereich Biosicherheit. Leiter der Stabsstelle sowie Biologischer Sicherheitsbeauftragter ist Herr Dr. André Fischer. Wenden Sie sich auch an den jeweiligen Beauftragten für Biologische Sicherheit vor Ort.
Stand: September 2023